Kopfbogen eines Ausbildungsvertrags
Oben sehen wir einen gewöhnliche Ausbildungsvertrag. Aber wenn man sich diesen Vertarg ein bisschen genauer ansieht drängen sich ein paar Fragen auf:
- Wer sind die Vertragspartner? - Karin, aber wer noch? Die Firma Muster? Oder Herr Muster?
- Warum stehen Karins Eltern in dem Ausbildungsvertrag?
Um diese und ähnliche Fragen geht es auf dieser Seite.
Rechtsfägkeit ist die Fähigkeit Rechte bzw. Pflichten (Eigentumsrecht, Steuerpflicht, Ausbildungspflicht, Urlaubsrecht, ...) wahrnehmen zu können. Alle Personen besitzen die Rechtsfähigkeit. Es wird dabei zwischen natürlichen Personen (alle Menschen), welche die Rechtsfähigkeit von ihrer Geburt bis zum Tod besitzen, und juristischen Personen (z.B. Vereine, Kirchen, Kommunen/Gemeinden,...) unterschieden.
Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit durch den Eintrag in ein Register (z.B. Handels-/Vereinsregister) bzw. durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt (im Falle von
Kommunen/Gemeinden oder ähnlichem). Juristische Personen können ihre Rechtsfähigkeit wieder verlieren, wenn sie entweder aus dem entsprechenden Register ausgetragen werden, oder ein
entsprechendes Gesetzes bzw. ein Verwaltungsakt erlassen wird.
Natürliche Personen nehmen ihre Rechte und Pflichten selbst wahr, juristische Personen werden von ihren zuständigen Organen (z.B. Vereinsvorstand) vertreten.
Rechtsfähigkeit
Wer selbstständig Rechtsgeschäfte, wie z.B. Verträge abschließen will muss neben der Rechtsfähigkeit, die ja ohnehin jeder Mensch besitzt, auch die Geschäftsfähigkeit besitzen. Juristische Personen erlangen diese zusammen mit der Rechtsfähigkeit.
Bei natürlichen Personen richtet sich der Grad der Geschäftsfähigkeit in erster Linie nach dem Alter. Man unterscheidet folgende Stufen: nicht geschäftsfähig (bis 7 Jahre), eingeschränkt geschäftsfähig (7-1 8 Jahre) und voll geschäftsfähig (ab 1 8 Jahre). Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Geschäftsfähigkeit im Detail. Unten findet ihr die wichtigsten Auszüge (den kompletten Text gibt es hier.).
Geschäftsfähigkeit
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Abschnitt 3, Titel 1 : Geschäftsfähigkeit (in Auszügen)
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1 . wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1 ) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraf)
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln
bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1 ) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche
Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1 ) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die
Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen
sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das
Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.