Werbeplakat der Oldtimer-Kette
Oben seht ihr ein riesiges Werbeplakat der österreichischen Oldtimer-Kette. Dabei handelt es sich um eine Kette von Autobahnraststätten. Natürlich kann man da auch etwas essen.Natürlich bezweckt die Oldtimerkette mit diesem Plakat einen bestimmten Zweck: Sie will für ihre Produkte werben und hofft, möglichst viele neue Kunden zu gewinnen.
Wenn nun ein Kunde in eine Raststätte kommt, sich etwas zu essen bestellt und es dann gebracht bekommt und es schließlich annimmt und isst, dann ist er mit der Oldtimer-Kette ein Rechtsgeschäft eingegangen. Um Rechtsgeschäfte, ihr Zustandekommen, ihre Form und ihre Wirksamkeit geht es auf dieser Seite.
Ein Rechtsgeschäft ist dabei, ein "auf mindestens einer Willenserklärung beruhender Tatbestand, der einen bestimmten, mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeiführen soll."
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2008
Damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt muss mindestens eine Person eine rechtlich bedeutsame Willenserklärung abgeben. Das heißt sie muss in ihren persönlichen Willen in einer bestimmten Form jemandem mitteilen. Dies kann auf mehrere Arten geschehen:
• ausdrückliche Äußerungen (mündlich, schriftlich): z.B. telefonische Bestellung
eines Buches, schriftliche Kündigung eines Abonnements,
• bloße Handlungen: z.B. Wegnehmen einer Zeitung am Kiosk
und Hinlegen des Geldbetrags, Betätigen eines Automaten,
• Schweigen bzw. Unterlassen (Nichtstun): z.B. Schweigen (Nichtreagieren)
auf das Angebot eines Händlers auf dem Wochenmarkt. Schweigen gilt im Normalfall
als Ablehnung. Wenn man auf ein Angebot nicht reagiert, (schweigt), so heißt das,
dass man daran kein Interesse hat.
Je nachdem, wie viele Willenserklärungen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlich sind, unterscheidet man zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften.
Form von Rechtsgeschäften
Einseitige Rechtsgeschäfte: Bei ihnen genügt die Abgabe einer Willenserklärung (z.B.: Testament, Kündigung, Rücktritt von einem Vertrag). Einseitige Rechtsgeschäften können auf zwei Arten wirksam werden:
• mit der Abgabe bzw. Abfassung rechtswirksam (nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung), z.B. Testament, oder
• erst mit der Zustellung beim Empfänger wirksam (empfangsbedürftige
Willenserklärung), z.B. Kündigung, Rücktritt von einem Vertrag.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge): Erforderlich sind zwei oder mehrere inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Das heißt, dass die Personen, die ein Rechtsgeschäft abschließen wollen sich einig über den Inhalt und die Folgen des Rechtsgeschäfts sind. Die erste Willenserklärung nennt man Antrag, die zweite Annahme. Verträge müssen erfüllt werden, d. h., aus dem Abschluss ergeben sich für die Vertragspartner bestimmte Pflichten. Beim Kaufvertrag muss z. B. der Verkäufer die Ware liefern und übereignen, der Käufer annehmen und bezahlen.
Hierbei ist zu beachten, dass sowohl eineinseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte gibt (z.B. eine Schenkung), bei der nur ein Vertragspartner Pflichten eingeht bzw. übernimmt und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (z.B. ein Kaufvertrag), bei denen beide Seiten Pflichten eingehen/übernehmen.
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften herrscht grundsätzlich Formfreiheit. Entscheidend ist z.B. bei Verträgen, dass die Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen. Wie dies geschieht, ist Angelegenheit der Vertragspartner. Selbstverständlich empfiehlt es sich häufig, Verträge schriftlich abzufassen; dies dient der Sicherheit und außerdem kann das Dokument bei Meinungsverschiedenheiten als Beweismittel herangezogen werden. Nur in wenigen Fällen ist es gesetzlich geregelt, in welcher Form die Willenserklärungen abzugeben sind. Wird die geforderte Form allerdings nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft ungültig. Hier die möglichen Formen von Rechtsgeschäften:
Schriftform:
Die Willenserklärung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Verträge müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden, jeder erhält eine Ausfertigung.
Beispiel: Privattestamente müssen eigenhändig (d.h. handschriftlich) abgefasst und unterzeichnet werden.
Öffentliche Beglaubigung:
Die Erklärung wird schriftlich abgefasst. Ein Notar bestätigt die Echtheit der eigenhändigen Unterschrift, mit dem Inhalt befasst er sich nicht. Damit wird die Identität des Erklärenden amtlich
festgestellt.
Beispiele: Anmeldungen zum Vereinsregister, Ausschlagung einer Erbschaft.
Notarielle Beurkundung:
Ein schriftliches Dokument (Protokoll) wird vom Notar hinsichtlich Inhalt und Unterschrift beurkundet. Dies ist die beweiskräftigste Form der Willenserklärung.
Beispiele: Grundstückskaufverträgen, Ehe- und Erbverträgen, Schenkungsversprechen.
Nicht immer sind bzw. bleiben Rechtsgeschäfte gültig. Manche Geschäfte sind von Anfang an ungültig (nichtig). Andere Rechtsgeschäfte kommen zwar zustande, können aber nachträglich durch Anfechtung rückgängig gemacht werden. Sie gelten dann als von Anfang an nichtig.
Nichtige Rechtsgeschäfte:
Sie sind von Anfang an ungültig, kommen also trotz der abgegebenen Willenserklärungen überhaupt nicht zustande. Folgende Geschäfte sind nichtig:
• Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
• Geschäfte mit Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen
• Geschäfte, die im Zustand der Bewusstlosigkeit /vorübergehender Störung der
Geistestätigkeit abgeschlossen werden,
• Geschäfte, die einem gesetzlichen Formzwang nicht genügen,
z. B. Privattestament mit Schreibmaschine, Ausbildungsvertrag per Handschlag, ...
• Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen
• Geschäfte, bei denen die Willenserklärungen nicht ernst gemeint sind
Nichtige Rechtsgeschäfte sind ungültig, also rechtlich bedeutungslos.
Anfechtbare Rechtsgeschäfte:
Es handelt sich um Rechtsgeschäfte, die zunächst voll wirksam (gültig) werden. Durch die fristgerechte Anfechtung werden sie jedoch rückwirkend ungültig (nichtig). Eine Anfechtung kann in
folgenden Fällen erfolgen:
• bei arglistiger Täuschung
• bei widerrechtlicher Drohung, wenn eine Person unrechtmäßig unter Druck gesetzt
(erpresst) wird
• bei Irrtum: Der Irrtum kann liegen in der Erklärung (eine Verkäuferin vertauscht
versehentlich zwei Preisschilder), in der Übermittlung (der Verkäufer nennt als Liefertermin
den 14. Juli, der Käufer versteht 14. Juni) bzw. in der Eigenschaft einer Person oder Sache
(ein Kunde verlangt ein Paar Schuhe in Größe 42, die Verkäuferin packt versehentlich
Größe 45 ein).
Anfechtbare Rechtsgeschäfte werden durch Anfechtung rückwirkend nichtig.