Bei einem Kaufvertrag übernehmen sowohl Käufer als auch Verkäufer Pflichten (siehe Rechtsgeschäfte bzw. Kaufvertrag):
Der Verkäufer verpflichtet sich die Ware zu den gegebenen Bedingungen zu verkaufen und zu liefern, der Käufer verpflichtet sich die Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen und zu zahlen.
Wenn eine dieser Pflichten verletzt wird spricht man von einer Kaufvertragsstörung. Auf dieser Seite geht es um Kaufvertragsstörungen von Seiten des Verkäufers. Auf
Kaufvertragstörungen von Seiten des Käufers und deren Folgen wird auf der Seite Zahlungsverzug eingegangen.
Bei Kaufvertragsstörungen von Seiten des Verkäufers unterscheidet man zwischen Nicht Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) und Mangelhafter Lieferung
(Schlechtleistung). Näheres regelt, wie so oft, das Bürgerliche Gesetzbuch.
Folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Fälligkeit: ist ein bestimmter Liefertermin (z.B. : 1 7.08.1789) oder eine bestimmte
Lieferfrist vereinbart (z.B. : innerhalb von 5 Jahren) und die Ware trifft nicht beim Käufer ein,
so ist sie fällig. Wenn kein Termin vereinbart wurde (z.B.: Lieferung so bald wie möglich)
muss der Käufer den Verkäufer mahnen.
• Verschulden: Der Lieferungsverzug muss vom Verkäufer vorsätzlich (mit Absicht) oder
fahrlässig (leichtsinniges Verhalten) verschuldet sein. Lieferverzögerungen für die der
Verkäufer nichts kann (Streik, Unterbrechung der Verkehrsverbindungen, ...) können dem
Verkäufer nicht angelastet werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware ohne Mängel zu liefern. Er hat die sogenannte Gewährleistungspflicht. Folgende Arten von Mängeln können vorliegen:
• Beschaffenheit (z.B. : fehlende Eignung für die normale Verwendung des Produktes)
• unsachgemäßen Montage oder Montageanleitung
• eigentlichen Sache (z.B. : falsche Ware wurde geliefert)
• Menge (z.B.: falsche Stückzahl, falsches Gewicht, . . . )
Der Käufer hat die Pflicht die erhaltene Ware zu prüfen. Dies muss innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist (=Garantiezeitraum), die im Normalfall zwei Jahre dauert, geschehen. Beschwert sich der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes hat er oben aufgezählte Rechte.