Der Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (siehe Rechtsgeschäfte), d.h. mindestens zwei Vertragspartner geben ihren übereinstimmenden Willen, nämlich den Kauf bzw. den Verkauf einer bestimmten Ware, ab. Die Ware ist automatisch der Gegenstand eines Kaufvertages. Wie bei jedem Vertrag ergeben sich hierbei für beide Seiten Rechte und Pflichten:

Rechte und Pflichten des Käufers/Verkäufers

1. Abschluss eines Kaufvertrags

Wie bei jedem Vertrag müssen bei einem Kaufvertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: ein Antrag und eine Annahme. Daraus ergeben sich zwei mögliche Abläufe eines Kaufvertrages:

Zustandekommen eines Kaufvertrages


Mit einem Angebot erklärt sich der Verkäufer bereit die angebotene Ware dem Verkäufer zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Abgebote sind immer an eine bestimmte Person gerichtet. Anzeigen, Schaufensterauslagen, Kataloge u.ä. sind also keine Angebote, sondern Aufforderungen zum Kauf, da sie sich an eine Allgemeinheit richten. Mit einer Bestellung erklärt sich der Käufer bereit die angebotene Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen. Man nennt die Bestellung auch Auftrag. Unter der Bestellungsannahme versteht man die Bereitschaft des Verkäufers die Ware unter den angegebenen Bedingungen zu liefern.

2. Inhalt eines Kaufvertrags

Im Kaufvertrag müssen alle wichtigen Bedingungen stehen, auf die sich die Vertragspartner geeinigt haben. Dazu gehören inbesondere:


• Wer verkauft die Ware an wen?
• Art, Qualität und Beschaffenheit der Ware (Bsp.: Spargel Handelsklasse I ; Benzin bleifrei;

  Pfefferminztee im Beutel; ...)
• Menge (z.B.: 3000 l Heizöl; 5 t Sand; 25,3 Tafeln Schokolade, ...)
• Preis (z.B.: 1 2,1 2 € / l, zuzüglich Mehrwertsteuer; 1 $; ...)
• Lieferbedingungen (Ort/Zeit der Lieferung; Lieferung/Abholung der Ware; ...)
• Zahlungsbedingungen (Art/Zeitpunkt der Bezahlung, z.B.: bar bei Erhalt der Ware;

  Überweisung im Voraus, ...)


Für viele Güter benötigt man keine Vereinbarungen oder gar einen Kaufvertrag. Typisches Beispiel sind Güter des täglichen Bedarfs (Bäcker, Metzger, Supermarkt, ...).

3. Besitz und Eigentum

Im Vertragsrecht wird ein Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer einer Sache gemacht:

 

Eigentümer:

Dem Eigentümer gehört die Sache. Er kann bestimmen, was mit ihr gemacht wird und wer sie benutzen darf.

Eigentum = rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache

 

Besitzer:

Der Besitzer einer Sache hat die Verfügungsgewalt. das heißt, er kann sie im Moment benutzen und mit ihr (im Rahmen der gesetzlichen Regelungen) machen, was er will, auch wenn er nicht der Eigentümer ist.

Besitz = tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache

 

Ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung:

Wenn ihr eurem Banknachbarn den Radierer wegnehmt, ist er nach wie vor der Eigentümer. Ihm gehört der Radiergummi rechtlich gesehen. Ihr seid dann der (unrechtmäßige, da ihr geklaut habt) Besitzer. Ihr habt den Radiergummi und könnt ihn benutzen.

Alte Bücher liegen auf einem Tisch
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