Zuständigkeiten in der Europäischen Union - Kompetenzverteilung
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In der Europäischen Union und bei den Mitgliedstaaten unterscheidet man drei Arten von Zuständigkeiten: Solche, die völlig in der Kompetenz der EU liegen, solche, die den ausschließlichen
Wirkungsbereich der Mitgliedstaaten darstellen, und Zuständigkeiten, die EU und Mitgliedstaaten sich teilen.
Grundsätzlich gilt in der Europäischen Union, dass die Institutionen der EU, also die Europäische Kommission, der Rat oder auch das Europäische Parlament, sich nicht selbst Zuständigkeiten
zuschreiben können. Die EU kann nur die Aufgaben übernehmen, die ihr von den Mitgliedstaaten zugeteilt werden. Man spricht hier von Kompetenz-Kompetenz, also der Kompetenz zu entscheiden, bei wem
die Kompetenz liegt.
Zudem gilt in der Europäischen Union der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass der EU eine Kompetenz nur übertragen werden kann, wenn ersichtlich ist, dass das Problem auf europäischer
Ebene besser zu lösen ist als auf nationaler (oder regionaler). Der Lissabonner Vertrag verstärkt den Subsidiaritätsgedanken noch und gibt den nationalen Parlamenten ein vorfristiges
Einspruchsrecht, falls sie die Kompetenzordnung zu ihren Lasten verletzt sehen. In seinem Urteil zum Lissabonner Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht im Juni 2009 einige Kompetenzen
definiert, die in nationaler Obhut bleiben müssen - gleichzeitig und vor allem allerdings festgestellt, dass die von ihm gezogenen Grenzen durch den Lissabonner Vertrag nicht verletzt
werden.
Die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU ergeben sich aus dem Binnenmarkt, der ja auch eine Zollunion einschließt. Es ist leicht nachvollziehbar, dass in einem einheitlichen Binnenmarkt, in
dem Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit freizügig sind, nicht unterschiedliche Zölle für einzelne Mitgliedstaaten gelten können. Auch der Außenhandel und die Sicherung des Wettbewerbs im
Binnenmarkt sind zwangsläufig eine Zuständigkeit der Europäischen Union. Dies gilt zudem für die Währungspolitik, soweit sie sich auf die Gemeinschaftswährung Euro bezieht. Die derzeit 16
Staaten, die sich zu "Euroland" zusammengeschlossen haben, gaben damit auch ihre währungspolitische Souveränität auf und haben die Entscheidungsgewalt auf die Europäische Zentralbank
übertragen.
Der Verbraucherschutz ist ebenfalls ein Teil des Binnenmarktes. Soweit es sich um grenzüberschreitende Produkte handelt, kann nur die EU regelnd eingreifen. Generell ist die Grenzüberschreitung
die Voraussetzung für die Begründung einer Kompetenz der EU. Ob in Gaststätten geraucht werden darf, wird national entschieden, deutsche Raucher würden ja in Österreich niemanden beeinträchtigen.
Ein Tabakwerbeverbot in Print- und elektronischen Medien ist allerdings europäisch verhängt worden, da die Zeitungen und Sendungen die Binnengrenzen leicht überschreiten und somit Einfluss im
Nachbarland ausüben. Eine Reihe von Kompetenzen werden zum Teil von der EU, zum anderen Teil vom Mitgliedsstaat wahrgenommen. Im Allgemeinen werden in diesen Fällen auf europäischer Ebene
bestimmte Mindeststandards beschlossen, die in den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Alles Weitere wird national geregelt.
Bildung und Kultur bleiben eine nationale Domäne, das gilt auch für den Sport. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 1995 entschieden, dass Fußballprofis nach Vertragsablauf ablöse frei sein
müssen. Die Richter haben damit aber nicht in den Sport eingreifen wollen, sondern die Rechte der Fußballprofis als Beschäftigte geschützt. Sie sahen deren Freizügigkeit eingeschränkt, wenn ihre
Vereine trotz Vertragsablaufs eine hohe Ablösesumme von anderen Clubs verlangen.
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