Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - Mit Stimmen im Rat der EU, Europaabgeordneten und Einwohnern
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Weder im Europäischen Parlament noch im Rat der Europäischen Union (dem sogenannten Ministerrat) sind die Mitgliedsländer direkt proportional zu ihrer Einwohnerzahl vertreten. Die Frage
der Repräsentativität ist immer wieder Grund zu lang anhaltenden Auseinandersetzungen.
Das einzige Gremium, in dem jedes Mitgliedsland eine Stimme hat, ist der Europäische Rat. Dieser ist die Vertretung der Staats- und Regierungschefs in der Europäischen Union. Aufgabe des
Europäischen Rats ist es, die allgemeinen Zielvorstellungen zu formulieren. Häufig müssen die Staats- und Regierungschefs auf ihren Gipfeltreffen Konflikte lösen, die im Rat der EU (also dem
sogenannten Ministerrat) aufkommen.
In den beiden Organen des Ministerrats und des Europäischen Parlaments hingegen sind durch die verschiedenen Gemeinschaftsverträge Formeln für die Repräsentation der Staaten festgelegt (beim Rat
werden diese aber nur in bestimmten Abstimmungsmodi angewandt).
Der Grund hierfür liegt in den Größenverhältnissen zwischen den 27 Mitgliedsstaaten in Bezug auf ihre Bevölkerungszahlen. Die Unterschiede in der Europäischen Union sind so groß, dass eine direkt
proportionale Repräsentation der Staaten im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl von den kleineren Staaten als ungerecht empfunden werden könnte.
Für den umgekehrten Fall wurde in den die EU konstituierenden Verträgen festgelegt, dass eine gewisse Höchstzahl von Abgeordneten nicht überschritten werden sollte, um die Arbeitsfähigkeit nicht
zu gefährden. Im Fall einer direkten Vertretung anhand der Bevölkerungszahl aber wären kleine Mitgliedsstaaten benachteiligt. Malta, eines der jüngsten Mitgliedsländer, verfügt nur über ungefähr
400.000 Einwohner, wohingegen das größte Mitgliedsland, die Bundesrepublik, ungefähr 82 Millionen Einwohner hat.
Bei einer direkten Vertretung würden allein die Stimmen der deutschen Abgeordneten ausreichen, eine Vielzahl der kleineren Staaten zu überstimmen. Zudem organisieren sich die Mitglieder des
Europäischen Parlaments wie die gewählten Abgeordneten nationaler Parlamente in Parteien. Eine größere Anzahl Abgeordneter eines Landes ist daher auch besser in der Lage, das Wahlergebnis und die
Parteienpräferenzen im Herkunftsland widerzuspiegeln.
Nach dem Vertrag von Lissabon darf die Gesamtzahl von 750 Abgeordneten zuzüglich des Parlamentspräsidenten nicht überschritten werden. Dieses würde auch im Fall einer Erweiterung der Europäischen
Union gelten. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments auch bei noch folgenden Erweiterungen der Union gewährleistet bleibt. Kein Land soll mehr
als 96 und weniger als sechs Abgeordnete in das Europaparlament entsenden.
Die Europawahlen im Juni 2009 wurden jedoch noch nach dem Vertrag von Nizza abgehalten, der eine Begrenzung auf 736 Abgeordnete sowie eine andere Mindest- und Höchstzahl für die Mitgliedsstaaten
vorsah - die im Vergleich zum Vertrag von Lissabon fehlenden Abgeordneten sollten nachgewählt werden. Im Parlament gibt es daher 99 deutsche Abgeordnete.
Das zweite gesetzgebende Gremium ist der Rat der Europäischen Union. Im Allgemeinen ist der Rat bestrebt, möglichst alle Entscheidungen im Konsens zu treffen. In bestimmten Bereichen, wie u. a.
der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik oder bei der Festlegung eines langfristigen Finanzrahmens ist nach wie vor eine Einstimmigkeit erforderlich. In den Verträgen ist genau
festgelegt, in welchen Fällen der Rat mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig beschließt.
Mit einfacher Mehrheit, also der Mehrheit der Mitglieder (d. h. 14 von 27 Mitgliedern, sofern es keine Enthaltungen gibt) werden zum Beispiel Verfahrensbeschlüsse getroffen. Jedes Mitglied hat in
diesem Fall eine Stimme.
Für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren hat der Vertrag von Lissabon die sogenannte doppelte Mehrheit eingeführt. Diese besteht aus zwei Parametern: Ein Vorschlag gilt dann als angenommen,
wenn 55 Prozent aller Mitgliedsstaaten für ihn stimmen. Momentan entspricht das 15 Mitgliedsstaaten. Diese müssen zusätzlich mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU
repräsentieren.
Mit dem System der doppelten Mehrheit soll auch dem dualen Charakter der Gemeinschaft als einer Union der Völker und gleichzeitig einer Union der Staaten Rechnung getragen werden. Es
berücksichtigt die demographischen Größenverhältnisse ebenso wie das Prinzip einer Gleichwertigkeit der Stimmen aller Ratsmitglieder bei der Abstimmung.
Für die doppelte Mehrheit, die ab 2014 eingesetzt werden soll, gilt noch eine Übergangsfrist bis 2017. Bis dahin kann jedes Mitgliedsland verlangen, dass nach dem Prinzip der qualifizierten
Mehrheit abgestimmt wird. Dieses wurde durch den Vertrag von Nizza eingeführt. Dazu sind jedem Mitgliedsland bestimmte Stimmenanteile zugeordnet. Zum Erreichen der qualifizierten Mehrheit müssen
gleich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Von den insgesamt 345 Stimmen müssen 255 ein positives Votum abgeben. Außerdem muss die Mehrheit der Mitgliedsstaaten zustimmen - in bestimmten Fällen
ist sogar eine Zweidrittelmehrheit nötig. Zudem können Mitgliedsstaaten eine Überprüfung verlangen, ob die erreichte Mehrheit mindestens 62 Prozent der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union
vertritt. Andernfalls gilt der Vorschlag als nicht angenommen. Auf diese Weise soll geregelt werden, dass die kleineren Mitgliedsstaaten bei wichtigen Fragen von nationalem Interesse nicht ohne
weiteres von den größeren überstimmt werden können.
Die Anwendung der qualifizierten Mehrheit war durch Verträge im Lauf der Zeit immer weiter ausgebaut worden. Das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis, bei dem die Staaten der
Europäischen Union mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) über je 29 Stimmen und die nächstgrößeren über 27 Stimmen verfügen, wird aber häufig
kritisiert, da es die wirklichen Größenverhältnisse nicht spiegele. So besitzen Spanien (45 Mio. Einwohner) und Polen (38 Mio. Einwohner) gleich viele Stimmen, nämlich 27.
Quelle:
Links:
- Rat der Europäischen Union: Einführung in den Rat der Europäischen Union
(PDF-Version)
- Europäische Union: Das Beschlussverfahren der EU

