Grundrechte - Rechtsgarantien im Grundgesetz
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1. Allgemeines
Menschenwürde, Wahlrecht, Asyl und das Recht auf freie Berufswahl: Das Grundgesetz schreibt zahlreiche Menschen- und Bürgerrechte fest, zu deren Einhaltung der Staat verpflichtet
ist.
Mit dem Begriff "Grundrechte" werden meist die ersten 19 Artikel des Grundgesetz (GG) und die dort geschaffenen Rechtsgarantien bezeichnet. Weitere wichtige Grundrechte finden
sich aber auch in anderen Artikeln des Grundgesetzes. So ist zum Beispiel das Recht auf einen gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör vor einem Gericht in den Artikeln 101 und 103 GG
festgeschrieben. Grundrechte, die in anderen als den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes behandelt werden, bezeichnet man oft als "grundrechtsgleiche" Rechte.
Oft wird unterschieden zwischen Menschenrechten, die jedem Menschen zustehen, und Bürgerrechten, die nur Bürgern der Bundesrepublik in vollem Umfang zustehen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Zu den Menschenrechten gehören zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz. Oft beginnen die Menschenrechtsartikel mit den Worten "Jeder hat das Recht...". Diese Grundrechte haben alle Menschen von Geburt an. Weitere Menschenrechte sind der besondere Schutz der Freiheit der Person, der Ehe und der Familie, der Unversehrtheit der Wohnung und des persönlichen Eigentums ebenso wie der Schutz des Brief- und Postgeheimnisses oder das Petitionsrecht. Zu den Menschenrechten zählen auch die Rechtsnormen, die sich aus den eben genannten ableiten lassen. Dazu gehören die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug, Elternrechte und die staatliche Schulaufsicht, das Recht auf Asyl und die Regelung von Entschädigungen nach Eigentumsverlust durch Vergesellschaftung. Zementiert werden die Menschenrechte in Artikel 1 GG. Er bekennt sich zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten" (Art. 1 Abs. 2 GG). Dieser Artikel gehört zum unveränderlichen Teil des Grundgesetzes und darf in seinen Grundsätzen auch durch entsprechende Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 GG).
Als Bürgerrechte bezeichnet man hingegen die Grundrechte, die nur deutschen Staatsbürgern zugebilligt werden. Hierzu zählen zum Beispiel das Wahlrecht, die Vereinigungsfreiheit
und das Recht auf freie Berufswahl. Die entsprechenden Grundgesetzartikel beginnen häufig mit den Worten "Alle Deutschen haben das Recht...". Weitere Bürgerrechte sind das Recht auf
Freizügigkeit, das Widerstandsrecht bei Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, das Recht auf den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, das Recht auf
Versammlungsfreiheit oder das Recht auf die eigene deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie genießen daher einen besonderen Schutz. Sie dürfen zwar unter ausdrücklicher Nennung des Artikels durch ein
Gesetz eingeschränkt, jedoch nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 GG). Auch die grundrechtsgleichen Rechte genießen eine Sonderstellung und können - wie die Grundrechte - von
jedem vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden (Art. 93 GG).
Quelle:
2. Links
Online-Ausstellung des Haus der Geschichte Bonn: www.parlamentarischerrat.de

